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STATUTEN

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Name und Sitz

Unter dem Namen „Valley Skateboard Club“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Berneck. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

Ziel und Zweck

Der Verein ist bestrebt einen sportlichen- und kulturellen Beitrag im St. Galler Rheintal zu leisten. Er fördert die Skateboard Kultur im Rheintal und erfüllt seinen Zweck insbesondere auf folgende Weise: 

  • Durch das Skateboarden selbst

  • Durchführung von und Teilnahme an Skateboard Veranstaltungen

  • Engagement zur Bereitstellung der Infrastruktur für das Skateboarden

  • In dem er die Kameradschaft der Mitglieder pflegt

  • Anbieten von Workshops für Interessierte allen Alters

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

  • Gönner und Sponsorenerträge

  • Beiträge aus der öffentlichen Hand

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Die Mitgliederversammlung setzt an der ordentlichen Mitgliederversammlung die Beiträge der einzelnen Kategorien von Mitgliedern fest. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder bezahlen denselben Betrag wie Aktivmitglieder. Jegliche Erträge, welche aus dem Vereinszweck generiert werden, fliessen in die Vereinskasse.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Zeitraum zwischen 31.Oktober und 30.Oktober im darauffolgenden Jahr.

 

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.  

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

  • Mitglieder können aus dem Verein für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden: Wenn sie den Vereins Grundsätzen zu wieder handeln.

  • Wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen

  • Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung schon bezahlter Beiträge oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen

  • Austritt und Ausschluss

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Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. 

Die Mitglieder verpflichten sich dazu, keine dem Verein konkurrierenden Tätigkeiten anzubieten. Bei Widerhandlung droht der sofortige Ausschluss aus dem Verein.

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Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

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Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich physisch oder virtuell statt.

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Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail oder auf anderem elektronischem Weg sind gültig.

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Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

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Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

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Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  • Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl von Präsidenten*in, Vizepräsident*in und der übrigen Vorstandsmitglieder

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets

  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  • Änderung der Statuten

  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

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Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer â…” –Mehrheit der Stimmberechtigten.

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Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten.

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Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele, Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

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Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium

  • Vizepräsidium

  • Finanzen

  • Aktuariat

  • Public Relations (PR)

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Ämterkumulation ist möglich.

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Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

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Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

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Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronischem Weg) gültig.

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Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

 

Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des*der Präsident*in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

 

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von â…” der anwesenden Mitglieder erfolgen,

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.10.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

unabhängig.

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